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Branche

Gebäudereinigung für Gesundheit und Pflege

Risikobereiche statt Pauschalturnus: Hygieneplan, gelistete Präparate, dokumentierte Schulung und Freigabe.

Kurz gesagt

In Kliniken, Praxen, Pflege- und Reha-Einrichtungen richtet sich die Reinigung nach Risikobereichen, nicht nach Quadratmetern. Auftraggeber sind Hygienefachkräfte, Hygienebeauftragte, technische Leitungen und Träger. Grundlage sind der einrichtungsbezogene Hygieneplan, die KRINKO-Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und Präparate der VAH-Liste. Handkontaktflächen werden mehrfach täglich bearbeitet. Der Preis folgt Risikobereich, Frequenz und Schulungsaufwand; verbindlich ist das Leistungsverzeichnis.

Im Gesundheitswesen ist Reinigung Teil der Infektionsprävention und wird deshalb nicht über Frequenz allein gesteuert, sondern über Risikobereiche. Die Empfehlung der KRINKO am Robert Koch-Institut zu Reinigung und Desinfektion von Flächen unterscheidet Bereiche ohne, mit möglichem und mit besonderem Infektionsrisiko und leitet daraus Verfahren und Frequenzen ab. Welche Präparate zulässig sind, ergibt sich aus dem einrichtungsbezogenen Hygieneplan nach § 23 Infektionsschutzgesetz; für die prophylaktische Flächendesinfektion sind Mittel der VAH-Liste der Standard, bei behördlich angeordneter Entseuchung dagegen die Liste nach § 18 IfSG. Der Desinfektionsplan legt Mittel, Konzentration, Einwirkzeit und Zuständigkeit fest und ist für das Reinigungspersonal verbindlich. Neben der Unterhaltsreinigung stehen Schlussdesinfektion nach Isolierung, Bettenplatzaufbereitung und die Reinigung von Funktionsbereichen mit eigenen Freigaberegeln. HEICO setzt in diesem Umfeld feste, nach Hygieneplan und TRBA 250 unterwiesene Teams ein und arbeitet für Einrichtungen in Halle, Merseburg, Bernburg und Leipzig.

Was in dieser Branche anders ist

Anforderung

Risikobereiche statt Pauschalturnus

Die KRINKO-Empfehlung unterscheidet Bereiche ohne Infektionsrisiko, mit möglichem und mit besonderem Risiko; daraus folgen unterschiedliche Verfahren, Mittel und Frequenzen. Ein Leistungsverzeichnis, das alle Flächen gleich behandelt, ist im Gesundheitswesen weder fachlich noch wirtschaftlich tragfähig.

Anforderung

Hygieneplan als verbindliche Grundlage

Nach § 23 Infektionsschutzgesetz haben medizinische Einrichtungen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. Der Reinigungsdienstleister arbeitet nach diesem Plan der Einrichtung; eigene Verfahren dürfen ihn ergänzen, aber nicht ersetzen.

Anforderung

Gelistete Präparate und Einwirkzeit

Für die prophylaktische Flächendesinfektion sind Präparate mit VAH-Listung der Standard, bei behördlicher Anordnung nach § 18 IfSG die dortige Liste. Wirkungsbereich, Konzentration und Einwirkzeit sind einzuhalten; ein zu früh wieder genutzter Bereich ist nicht desinfiziert, sondern nur feucht.

Anforderung

Handkontaktflächen mehrfach täglich

Türgriffe, Lichtschalter, Bettgestelle, Nachttische und Handläufe tragen das höchste Übertragungsrisiko und brauchen mehrfach tägliche Bearbeitung. Diese Positionen gehören eigenständig ins Leistungsverzeichnis, nicht als Nebenleistung der Bodenreinigung.

Anforderung

Schulung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Wer in Küchen- und Speisenbereichen mit Lebensmitteln in Berührung kommt, benötigt die Belehrung nach § 43 IfSG vor Tätigkeitsaufnahme und danach in regelmäßigen Abständen. Für den Einsatz im Gesundheitsbereich kommen Unterweisungen nach TRBA 250 und dem Hygieneplan hinzu.

Anforderung

Schutzimpfung und Arbeitsmedizin

Bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung ist arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV anzubieten, in der Regel einschließlich Impfangebot gegen Hepatitis B. Die TRBA 250 regelt zusätzlich Schutzausrüstung, Hautschutz und den sicheren Umgang mit spitzen Gegenständen.

Anforderung

Schlussdesinfektion und Isolierzimmer

Nach Aufhebung einer Isolierung erfolgt die Schlussdesinfektion nach den Vorgaben der Hygienefachkraft, mit definierter Reihenfolge, Materialwechsel und dokumentierter Freigabe des Zimmers. Zeitfenster und Zuständigkeit für die Freigabe sind vorab zu klären, sonst blockiert das Verfahren die Belegung.

Flächen, Leistungen und Rhythmen

Fläche oder BereichLeistungRhythmus
Patientenzimmer im NormalbereichBodenreinigung, Handkontaktflächen, Sanitärzelle, Bettenplatz nach Entlassungtäglich, Handkontaktflächen mehrfach
Isolierzimmer und KohortenbereicheDesinfizierende Reinigung nach Hygieneplan, Schlussdesinfektion mit Freigabetäglich sowie anlassbezogen
OP- und EingriffsbereicheZwischen- und Schlussreinigung nach Programm, Schleusen, Nebenräumenach jedem Eingriff und täglich am Programmende
Funktionsdiagnostik und AmbulanzenUntersuchungsliegen, Geräteumfeld nach Freigabe, Wartebereichetäglich, Wartebereiche mehrfach
Pflegeheim- und BewohnerzimmerUnterhaltsreinigung, Sanitär, Handläufe, Gemeinschaftsräumetäglich, Sanitär mehrfach
Küchen-, Ausgabe- und SpeisebereicheReinigung nach HACCP-Konzept der Einrichtung, Personal mit Belehrung nach § 43 IfSGnach jeder Essenszeit
Arzt- und ZahnarztpraxenBehandlungsräume, Sterilisationsbereich nach Praxisvorgabe, Empfang und Wartezonearbeitstäglich, Behandlungsräume nach Sprechzeit
Verwaltung, Flure und TreppenhäuserUnterhaltsreinigung, Handläufe, Aufzugkabinen, Sauberlaufzonenarbeitstäglich

Der tatsächliche Rhythmus wird im Leistungsverzeichnis je Fläche festgelegt.

Regelwerke und Normen

Diese Vorgaben bestimmen, wie in Gesundheit und Pflege gereinigt und dokumentiert wird. Wer sie im Leistungsverzeichnis nennt, bekommt vergleichbare Angebote.

  • KRINKO-Empfehlung des Robert Koch-Instituts zu Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen
  • Hygieneplan nach § 23 Infektionsschutzgesetz sowie Landeshygieneverordnung Sachsen-Anhalt
  • VAH-Liste für die prophylaktische Flächendesinfektion, Liste nach § 18 IfSG bei behördlich angeordneter Entseuchung
  • Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten im Lebensmittel- und Speisenbereich
  • TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege, ergänzt durch die ArbMedVV
  • DIN 13063 Krankenhausreinigung als Grundlage für Risikobereiche, Verfahren und Qualitätsprüfung

Checkliste für die Ausschreibung

Diese Punkte gehören in die Unterlagen, bevor Angebote eingeholt werden.

  • Leistungsverzeichnis nach Risikobereichen mit getrennten Positionen für Unterhalts-, Desinfektions- und Schlussreinigung
  • Nachweis der Unterweisung nach Hygieneplan und TRBA 250 sowie der Belehrung nach § 43 IfSG für Küchenbereiche
  • Verwendung ausschließlich vom Hygieneteam freigegebener, gelisteter Präparate mit hinterlegten Sicherheitsdatenblättern
  • Dokumentierte Freigabe von Isolier- und Funktionsräumen nach Schlussdesinfektion mit benannter Ansprechperson
  • Qualitätsprüfung mit protokollierten Begehungen, auf Wunsch ergänzt um Hygienevisiten gemeinsam mit der Hygienefachkraft
  • Rufbereitschaft und Reaktionszeit für Sofortmaßnahmen bei Ausbruchsgeschehen oder Kontamination

Passende Leistungen

Häufige Fragen: Gesundheit und Pflege

Für die routinemäßige, prophylaktische Flächendesinfektion sind Präparate mit VAH-Listung der Standard. Wird eine Entseuchung behördlich angeordnet, ist die Liste nach § 18 Infektionsschutzgesetz maßgeblich. Welches Präparat konkret zum Einsatz kommt, entscheidet der Hygieneplan der Einrichtung und nicht der Dienstleister. Einzuhalten sind der geforderte Wirkungsbereich, die Konzentration und die volle Einwirkzeit; Sicherheitsdatenblätter werden im Objekt hinterlegt.

Die KRINKO-Empfehlung unterscheidet Bereiche ohne Infektionsrisiko, mit möglichem und mit besonderem Risiko. Daraus ergeben sich Verfahren, Mittel, Frequenz und Materialwechsel. Ein Verwaltungsflur wird anders behandelt als ein Patientenzimmer und dieses wiederum anders als ein Isolierzimmer oder ein Eingriffsraum. Die Zuordnung der Räume zu den Bereichen nimmt das Hygieneteam der Einrichtung vor und hält sie im Hygieneplan fest.

Türgriffe, Lichtschalter, Bettgestelle, Nachttische und Handläufe werden mehrfach täglich desinfizierend bearbeitet, in Risikobereichen entsprechend häufiger. Die Frequenz steht im Hygieneplan der Einrichtung. Wichtig ist, dass diese Flächen als eigene Position im Leistungsverzeichnis geführt werden und nicht in der Bodenreinigung untergehen.

Vor dem Ersteinsatz erfolgen Unterweisung nach dem Hygieneplan der Einrichtung und nach TRBA 250, danach in festen Abständen Wiederholungen. Für Küchen- und Speisenbereiche kommt die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz hinzu. Arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich Impfangebot wird nach ArbMedVV angeboten und dokumentiert.

Ja, nach den Vorgaben der Hygienefachkraft und mit dokumentierter Freigabe des Zimmers. Festgelegt werden Reihenfolge, Präparat, Einwirkzeit, Materialwechsel und der Zeitpunkt der Wiederbelegung. Damit die Belegungsplanung nicht blockiert wird, sollten Zeitfenster, Rufbereitschaft und Zuständigkeit für die Freigabe vertraglich geregelt sein. Ohne diese Regelung wird die Schlussdesinfektion regelmäßig zum Engpass der Station.

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